Kinderschutzkonzept
 
														Offene Türen, offenes Ohr – und ein starkes Signal für Kinderschutz
Tag der offenen Narrenschelle & Vorstellung des LTK-Kinderschutzkonzeptes Manchmal sind es nicht die lautesten Töne, die am meisten bewegen – sondern die ehrlichsten.Beim Tag der offenen Narrenschelle zeigte sich der Thüringer Karneval von seiner nachdenklichen,...

Lisa Bauer
Kinderschutzbeauftragte
Rudolf-Breitscheid-Straße 16
07629 Hermsdorf
✆ 0152-22692672
Unser Engagement und unsere Vision
Als LTKjugend und Landesverband Thüringer Karnevalvereine e.V. (LTK) haben wir uns dem Schutz und Wohlergehen unserer jüngsten Mitglieder verschrieben.
Kinderschutz ist für uns kein Zusatzthema, sondern Herzensanliegen und Haltung.
Wir sehen darin eine gemeinsame Verantwortung aller, die sich im Thüringer Karneval engagieren – von den Trainerinnen und Trainern über die Vereinsvorstände bis hin zu Eltern und Aktiven.
Ein Konzept, das schützt – und Vertrauen schafft
In enger Zusammenarbeit mit dem Thüringer Ministerium für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie (TMSGAF), verschiedenen Jugendämtern und Fachstellen haben wir ein umfassendes Kinderschutzkonzept entwickelt.
Es ist weit mehr als eine Richtlinie: Es ist ein Versprechen – an Kinder, Jugendliche und ihre Familien.
Unser Konzept definiert klare Regeln, schafft Transparenz und sorgt für Handlungssicherheit.
Es beschreibt, wie wir Grenzen respektieren, Verantwortung übernehmen und Kinder ernst nehmen.
So entsteht eine Kultur des Vertrauens und der Sicherheit, in der sich jedes Kind gesehen, gehört und geschützt fühlen kann.
Von der Auftaktveranstaltung bis zur Umsetzung
Den Auftakt bildete die Veranstaltung am 24. Februar 2024 in Schweina, bei der Mitglieder aus zahlreichen Vereinen erstmals in die Grundlagen des Konzeptes eingeführt wurden.
Ein Jahr später – beim Tag der offenen Narrenschelle 2025 – wurde das Kinderschutzkonzept offiziell vorgestellt und veröffentlicht.
Neben vielen Vereinsvertreter:innen waren auch BDK-Vizepräsident Marco Anderlik, Vertreter:innen mehrerer Jugendämter sowie das Thüringer Ministerium für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie (TMSGAF) vor Ort.
Gemeinsam wurde deutlich: Kinderschutz gelingt nur, wenn er von allen getragen wird.
Verbindlichkeit für alle Veranstaltungen
Mit der Veröffentlichung des Konzeptes gilt nun eine klare Regelung:
Alle Dozentinnen und Dozenten, die im Rahmen von Veranstaltungen des LTK oder der LTKjugend mit Kindern, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen arbeiten,
müssen den Ehrenkodex zum Kinderschutzkonzept unterzeichnen und ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorlegen –
oder nachweisen, dass sie dieses innerhalb der letzten drei Jahre bereits bei einem Verein ohne jugendgefährdende Einträge eingereicht haben.
Damit schaffen wir Vertrauen und stellen sicher, dass Kinderschutz im gesamten Verband gelebter Standard ist.
Unser Ziel
Wir wollen nicht erst reagieren, wenn etwas passiert, sondern frühzeitig handeln, wenn Hilfe nötig ist.
Denn Kinderschutz bedeutet für uns, Schutzräume zu schaffen, in denen Vertrauen wächst.
Unsere Vereine sollen Orte bleiben, an denen Kinder und Jugendliche lachen, lernen, auftreten, scheitern, wieder aufstehen –
und sich dabei immer sicher fühlen dürfen.
„Schütze, was dir wichtig ist – der Kinderschutz steht bei uns an erster Stelle.“
 
			Unterstützung und Beratung
- 
Vor-Ort-Termine in den Vereinen
 Sie kommt direkt zu euch in den Verein, hört zu, schaut hin und unterstützt dabei, sichere Strukturen für Kinder und Jugendliche aufzubauen.
- 
Gespräche mit Vorständen, Gruppen oder Abteilungen
 Egal ob im kleinen Kreis oder in größerer Runde: Gemeinsam wird geschaut, wie Kinderschutz praktisch im Vereinsalltag umgesetzt werden kann.
- 
Seminare und Workshops
 Ob vereinsintern oder als offene Veranstaltung – Lisa gestaltet Schulungen für Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene, Betreuer:innen und Vereinsleitungen. Hier geht es um Themen wie: „Was bedeutet Kinderschutz eigentlich konkret?“, „Wie erkenne ich Probleme?“ oder „Wie gehe ich im Ernstfall vor?“.
Podcast-Reihe
Online-Sprechstunde
Jeden ersten und dritten Donnerstag im Monat (14:00 Uhr bis 16:00 Uhr) bietet die Geschäftsstelle des Landesbeauftragten für Kinderschutz im Freistaat Thüringen in Kooperation mit der Expertise eines Kinder- und Jugendschutzdienstes eine kostenlose Online-Sprechstunde an. In dieser können konkrete Fragen rund um die Erarbeitung und Umsetzung von Schutzprozessen und -konzepten gestellt werden. Eine vorherige Anmeldung ist nicht erforderlich. Die Veranstaltung ist geöffnet für alle, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten.
Häufig gestellte Fragen
A. Grundlagen & Bedeutung
Was ist ein Kinderschutzkonzept?
Ein Kinderschutzkonzept ist ein systematischer Plan, der darauf abzielt, Kinder und Jugendliche innerhalb einer Organisation vor Gewalt, Missbrauch und Vernachlässigung zu schützen. Es beinhaltet präventive Maßnahmen und klare Richtlinien, wie im Verdachtsfall, aber auch präventiv zu handeln ist.
Warum ist ein Kinderschutzkonzept wichtig?
Die Statistiken zur Kindesmisshandlung sind alarmierend. Durchschnittlich sind in Deutschland täglich 48 Kinder von sexueller Gewalt betroffen. Ein Kinderschutzkonzept hilft, eine sichere Umgebung zu schaffen, in der die Kinder und Jugendlichen geschützt sind. Zudem gibt die Organisation den Kindern und Jugendlichen, auch den Erziehungsberechtigten, das Gefühl sich sicher zu sein. Ebenso dient das Kinderschutzkonzept den aktiven Betreuungspersonal wie Trainern, Jugendleitern etc., als eine klare Handlungsrichtlinie in besonders gefährdenden bzw. undurchsichtigen Momenten.
Warum brauchen wir ein Kinderschutzkonzept in unserem Verein?
Ein Kinderschutzkonzept ist kein bürokratisches Mittel, sondern ein wichtiges Werkzeug, um sicherzustellen, dass Trainerinnen und Trainer Kindeswohlgefährdungen erkennen können, auch wenn diese außerhalb des Vereinsumfelds auftreten. Es soll helfen, dass Kinder schnell und zielgerichtet Unterstützung erhalten, ähnlich wie ein Erste-Hilfe-Kurs, der niemandem unterstellt, ständig gesundheitliche Probleme zu haben, sondern vorbereitet, um im Ernstfall richtig zu handeln.
Warum sollen Trainerinnen und Trainer Kindeswohlgefährdungen auch außerhalb des Vereins erkennen können?
Kinderschutz endet nicht an der Tür des Vereinsheims.
Das Recht auf Schutz vor Gewalt, Personensorge und Jugendschutz geht über den eigenen Verantwortungsbereich hinaus – es ist Aufgabe der gesamten Gesellschaft, nicht nur des Jugendamtes.
Kinder und Jugendliche verbringen einen großen Teil ihrer Freizeit im Verein. Dort entsteht Vertrauen – oft so viel, dass Kinder sich hier zum ersten Mal jemandem anvertrauen.
Studien zeigen: Missbrauchte oder misshandelte Kinder wenden sich im Durchschnitt an acht verschiedene Personen, bevor ihnen tatsächlich geholfen wird.
Unser Ziel ist es, dass Trainerinnen und Trainer bereits beim ersten Anvertrauen in der Lage sind, richtig zu reagieren: zuzuhören, ernst zu nehmen und die richtigen Schritte einzuleiten – ohne zu urteilen, aber auch ohne wegzuschauen.
Der Verein soll eine familiäre Schutzinsel sein, in der Kinder sich sicher, verstanden und unterstützt fühlen – egal, woher das Problem kommt.
Denn Kinderschutz bedeutet nicht nur, innerhalb des Vereins aufmerksam zu sein, sondern auch dort hinzusehen, wo Hilfe gebraucht wird.
Was sind die Ziele eines Kinderschutzkonzeptes im Karnevalsverein?
Ein Kinderschutzkonzept im Karnevalsverein zielt darauf ab, eine präventive Haltung zu fördern und ein sicheres Umfeld für Kinder und Jugendliche zu schaffen. Euer Verein sollte nicht nur ein Schutzort sein, sondern auch ein Ort, an dem das Wissen und die Handlungskompetenz im Umgang mit Kinderschutzthemen vermittelt wird.
Was sind die rechtlichen Grundlagen des Kinderschutzes?
Kinderschutz ist durch verschiedene gesetzliche Regelungen abgesichert, darunter Artikel 19 der UN-Kinderrechtskonvention, Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes und § 1631 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Diese Gesetze verpflichten zur Gewährleistung der Sicherheit und des Wohlergehens von Kindern.
Artikel 19 [Schutz vor Gewalt]
(1) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Mißhandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschließlich des sexuellen Mißbrauchs zu schützen, solange es sich in der Obhut der Eltern oder eines Elternteils, eines Vormunds oder anderen gesetzlichen Vertreters oder einer anderen Person befindet, die das Kind betreut.
(2) Diese Schutzmaßnahmen sollen je nach den Gegebenheiten wirksame Verfahren zur Aufstellung von Sozialprogrammen enthalten, die dem Kind und denen, die es betreuen, die erforderliche Unterstützung gewähren und andere Formen der Vorbeugung vorsehen sowie Maßnahmen zur Aufdeckung, Meldung, Weiterverweisung, Untersuchung, Behandlung und Nachbetreuung in den in Absatz 1 beschriebenen Fällen schlechter Behandlung von Kindern und gegebenenfalls für das Einschreiten der Gerichte.
Quelle: beck-online.beck.de
§ 1631 Inhalt und Grenzen der Personensorge
(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.(2) Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen.(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.
Quelle: gesetze-im-internet.de
Artikel 6 Grundgesetz
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Sind wir gesetzlich verpflichtet, ein Kinderschutzkonzept zu erstellen?
In Thüringen sind aktuell nur bestimmte Einrichtungen wie Kitas und Schulen gesetzlich dazu verpflichtet, ein Kinderschutzkonzept zu haben. Für Vereine ist es derzeit nicht verpflichtend, könnte aber zukünftig für die Gewährung staatlicher Förderungen erforderlich sein. Unabhängig von der gesetzlichen Verpflichtung ist es jedoch im Interesse aller, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, solche Konzepte zu entwickeln, um das Wohl der ihnen anvertrauten Kinder, Jugendlichen und junger Erwachsenen zu schützen.
Der Landessportbund Thüringen (LSB) hat in seinem Präsidium festgelegt, dass ein Kinderschutzkonzept ab dem 01.01.2029 Voraussetzung für die Kinder- und Jugendförderung des LSB ist.
B. Umsetzung im Verein
Wie beginnt der Prozess zur Erstellung eines Kinderschutzkonzeptes?
Der Prozess beginnt mit der Bildung einer Projekt- oder Arbeitsgruppe innerhalb des Vereins, die verantwortlich ist für die Strukturierung und Planung des Prozesses. Wichtig ist die Einbeziehung aller Beteiligten, einschließlich der Kinder, Jugendlichen, Eltern, Mitarbeiter und externen Partnern.
Hilfestellungen bieten auch verschiedenste Institutionen, diese haben wir euch auf unserer Homepage verlinkt: https://www.ltkev.de/ksk/
Was beinhaltet die Potenzialanalyse im Rahmen des Kinderschutzkonzeptes?
Die Potenzialanalyse, bewertet vorhandene Schutzfaktoren und Ressourcen im Verein, wie Personalqualifikation, räumliche Gestaltung und vorhandene Präventionsangebote. Ziel ist es, bestehende Stärken zu erkennen und weiter auszubauen.
Was wird in der Risikoanalyse betrachtet?
Die Risikoanalyse identifiziert potenzielle Gefährdungsfaktoren im Verein, die Kinder und Jugendliche vor Risiken schützen sollen. Es werden „Schlupflöcher“ und Situationen ermittelt, die Missbrauch begünstigen könnten, sowie Maßnahmen festgelegt, um diese Risiken zu minimieren.
Wie werden Kinder und Jugendliche in den Prozess einbezogen?
Kinder und Jugendliche werden aktiv in den Prozess eingebunden, durch spezielle Workshops, Umfragen oder Interviews, in denen sie ihre Erfahrungen und Vorschläge einbringen können. Zeitgleich werden auch sie automatisch mit dem Thema sensibilisiert und lernen auch selbst, die richtigen Verhaltensweisen und Gesetze kennen, die für sie Existenz sind.
Welche Rolle spielen die Eltern im Kinderschutzkonzept?
Eltern spielen eine zentrale Rolle im Kinderschutzkonzept. Sie sollten regelmäßig über das Konzept informiert und in dessen Entwicklung und Umsetzung einbezogen werden. Dies kann durch Informationsveranstaltungen, regelmäßige Kommunikation und Einbeziehung in Entscheidungsprozesse geschehen. Eltern sollten auch ermutigt werden, ihre Beobachtungen und Bedenken zu teilen.
Wie können Vereine ein Kinderschutzkonzept umsetzen?
Die Umsetzung eines Kinderschutzkonzeptes erfordert regelmäßige Schulungen, die Etablierung klarer Verhaltensrichtlinien und die Entwicklung einer Kultur, in der Kinder und Jugendliche sich sicher fühlen. Wichtig ist auch die Zusammenarbeit mit lokalen Jugendämtern und anderen Institutionen. Ein Kinderschutzkonzept sollte nie, nur einfach auf dem Papier stehen, der Verein selbst muss es Leben um es umsetzen zu können.
Ist die Einführung eines Kinderschutzkonzeptes nicht zu aufwändig für kleine Vereine?
Auch kleine, familiäre Vereine sind nicht davor gefeit, dass Kindeswohlgefährdungen auftreten können. Ein Kinderschutzkonzept kann dabei helfen, diese Gefährdungen frühzeitig zu erkennen und angemessen zu reagieren. Es ist wichtig, dass sich alle Vereine dieser Verantwortung bewusst sind, um das Wohl der Kinder zu sichern.
Wie können wir als Verein sicherstellen, dass wir das Kinderschutzkonzept richtig umsetzen?
Eine erfolgreiche Umsetzung beginnt mit der Schulung aller Mitglieder über ihre Rollen und Verantwortlichkeiten innerhalb des Konzeptes. Regelmäßige Überprüfungen und Anpassungen des Konzeptes sind ebenfalls wichtig, um sicherzustellen, dass es aktuell bleibt und effektiv umgesetzt wird. Es kann hilfreich sein, eine:n Kinderschutzbeauftragte:n zu ernennen, der als Ansprechpartner dient und die Einhaltung überwacht.
Diese:r Kinderschutzbeauftragte ist auch dafür zuständig das Konzept regelmäßig anzupassen und zu Evaluieren.
Wie wird das Kinderschutzkonzept regelmäßig überprüft?
Das Konzept wird jährlich evaluiert. Dabei werden Rückmeldungen aus Vereinen, Erfahrungen von Veranstaltungen und neue gesetzliche Entwicklungen berücksichtigt. Ziel ist eine lebendige Weiterentwicklung und eine Kultur der Aufmerksamkeit.
C. Prävention & Kontrolle
Warum ist ein erweitertes Führungszeugnis für ehrenamtliche Tätigkeiten im Verein notwendig?
Ein erweitertes Führungszeugnis ist notwendig, um sicherzustellen, dass Personen, die in der Kinder- und Jugendarbeit tätig sind, keine einschlägigen Vorstrafen haben. Dies dient dem Schutz der Kinder und Jugendlichen vor möglichen Gefahren und stellt sicher, dass nur geeignete Personen in verantwortungsvollen Positionen arbeiten. Die rechtliche Grundlage dafür bietet § 72a des Sozialgesetzbuches VIII (SGB VIII), der den Tätigkeitsausschluss vorbestrafter Personen regelt.
Wann und wie oft muss ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt werden?
Das Führungszeugnis muss bei direkter Arbeit mit Kindern oder Jugendlichen alle drei Jahre, bei indirekter Tätigkeit alle fünf Jahre vorgelegt werden. Wer innerhalb der letzten drei Jahre ein aktuelles Führungszeugnis bereits in einem anderen Verein vorgelegt hat, kann dies mit einer Bestätigung oder Kopie der Dokumentation nachweisen.
Wie beantrage ich ein erweitertes Führungszeugnis?
Zur Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses benötigen die betroffenen Personen eine Bescheinigung ihres Vereins oder Trägers, die bestätigt, dass sie ein solches Zeugnis für ihre ehrenamtliche Tätigkeit benötigen. Diese Bescheinigung kann beim zuständigen Bürgeramt eingereicht werden. Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel 1–2 Wochen. Die Bescheinigung zur Beantragung eines Führungszeugnisses kann aus Anlage 3 des Leitfadens entnommen werden.
Besteht nicht die Gefahr, dass die Forderung nach einem Führungszeugnis Misstrauen sät und Mitglieder abschreckt?
Die Forderung nach einem Führungszeugnis ist ein notwendiger Schritt, um sicherzustellen, dass diejenigen, die mit Kindern arbeiten, vertrauenswürdig sind. Dies sollte nicht als Misstrauen verstanden werden, sondern als eine Maßnahme zum Schutz der Kinder. Ein transparenter Umgang mit dieser Forderung kann helfen, Missverständnisse zu vermeiden, das Vertrauen innerhalb des Vereins zu stärken und schreckt potentielle Täter von Anfang an ab.
Was passiert, wenn eine Tätigkeit kurzfristig aufgenommen wird und ein Führungszeugnis noch nicht vorliegt?
Sollte eine ehren- oder nebenamtliche Tätigkeit so kurzfristig entstehen, dass die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nicht möglich ist, muss eine Verpflichtungserklärung von der betreffenden Person abgegeben werden. In dieser Erklärung versichert die Person, keine einschlägigen Straftaten begangen zu haben. Diese Regelung gilt auch für Personen, für die die Ausstellung eines erweiterten Führungszeugnisses rechtlich nicht möglich ist, beispielsweise bei Wohnsitz im Ausland.
Was passiert, wenn im Führungszeugnis Einträge stehen?
Personen mit jugendgefährdenden oder einschlägigen Vorstrafen dürfen nicht mit Kindern oder Jugendlichen arbeiten. Dies gilt auch für ehrenamtliche Tätigkeiten, Schulungen oder kurzfristige Einsätze.
Welche Straftaten führen zum Ausschluss von Tätigkeiten mit Kindern und Jugendlichen?
Die folgenden Paragraphen führen bei rechtskräftiger Verurteilung zu einem Eintrag im erweiterten Führungszeugnis und schließen eine Tätigkeit mit Kindern und Jugendlichen grundsätzlich aus.
| § StGB | Straftatbestand | Kurzbeschreibung | 
|---|---|---|
| § 171 | Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht | Wer seiner Pflicht zur Sorge oder Erziehung eines Minderjährigen gröblich verletzt und dadurch dessen körperliches oder seelisches Wohl gefährdet. | 
| § 174 | Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen | Sexuelle Handlungen an Personen unter 18 Jahren, die einem Täter anvertraut oder unterstellt sind (z. B. Lehrer, Trainer, Betreuer). | 
| § 174a | Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken | Sexuelle Handlungen an Personen in Einrichtungen, die in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen. | 
| § 174b | Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung | Ausnutzung einer Amts- oder Dienststellung zu sexuellen Zwecken. | 
| § 174c | Sexueller Missbrauch von Patientinnen oder Patienten | Sexuelle Handlungen an Personen im Rahmen eines Behandlungs-, Beratungs- oder Betreuungsverhältnisses. | 
| § 176 | Sexueller Missbrauch von Kindern | Jede sexuelle Handlung an, vor oder mit Kindern unter 14 Jahren. | 
| § 176a | Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern | Besonders schwere Fälle, z. B. wiederholte Taten, Anwendung von Gewalt oder gemeinschaftliche Tat. | 
| § 176b | Sexueller Missbrauch mit Todesfolge | Wenn das Opfer infolge des Missbrauchs stirbt. | 
| § 177 (früher 177 ff.) | Sexuelle Nötigung / Vergewaltigung | Sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen einer Person oder durch Gewalt / Drohung. | 
| § 178 | Schwere sexuelle Nötigung mit Todesfolge | Wenn eine Vergewaltigung oder Nötigung den Tod des Opfers zur Folge hat. | 
| § 179 (aufgehoben) | – | Wird durch § 177 ersetzt, daher nicht mehr eigenständig. | 
| § 180 | Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger | Wer Personen unter 16 Jahren zu sexuellen Handlungen verleitet oder entsprechende Gelegenheiten schafft. | 
| § 180a | Ausbeutung von Prostituierten | Förderung oder Ausbeutung der Prostitution anderer. | 
| § 181a | Zuhälterei | Wer eine Person zur Prostitution ausbeutet oder ihr Verhalten kontrolliert. | 
| § 182 | Sexueller Missbrauch von Jugendlichen | Sexuelle Handlungen mit Personen zwischen 14 und 17 Jahren unter Ausnutzung mangelnder Reife oder Abhängigkeit. | 
| § 183 | Exhibitionistische Handlungen | Öffentliches Zeigen sexueller Handlungen, insbesondere gegenüber Minderjährigen. | 
| § 183a | Erregung öffentlichen Ärgernisses | Sexuelle Handlungen in der Öffentlichkeit. | 
| § 184 bis § 184g | Pornografische Schriften, Darstellungen, Veranstaltungen | Herstellung, Besitz, Verbreitung oder Vorführung pornografischer Inhalte, insbesondere mit Minderjährigen. | 
| § 184i | Sexuelle Belästigung | Unerwünschte körperliche Berührungen sexueller Art. | 
| § 184j | Sexuelle Übergriffe aus Gruppen heraus | Beteiligung an Gruppenübergriffen sexueller Art. | 
| § 184k | Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte | Besitz oder Weitergabe von Darstellungen sexueller Gewalt gegen Kinder. | 
| § 184l | Herstellung und Besitz jugendpornographischer Inhalte | Gleiches Verbot bezogen auf Darstellungen Jugendlicher (14–17 Jahre). | 
| § 201a Absatz 3 | Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen | Herstellung oder Verbreitung von Nackt- oder Intimfotos Minderjähriger ohne Einwilligung. | 
| § 225 | Misshandlung von Schutzbefohlenen | Körperliche oder seelische Misshandlung von Personen, die der Obhut, Fürsorge oder Erziehung unterstehen. | 
| § 232 | Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung | Ausnutzung von Personen durch Zwang oder Täuschung zur Prostitution oder anderen sexuellen Handlungen. | 
| § 232a | Zwangsprostitution | Zwang, Drohung oder Täuschung zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution. | 
| § 232b | Zwangsarbeit | Ausnutzung von Personen zur erzwungenen Arbeit oder Dienstleistung. | 
| § 233 | Ausbeutung der Arbeitskraft | Ausnutzung von Abhängigkeit oder Hilflosigkeit zu Arbeitszwecken. | 
| § 233a | Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung | Verschärfte Form der Ausbeutung, wenn Bewegungsfreiheit eingeschränkt ist. | 
| § 234 | Menschenraub | Entführung eines Menschen, um ihn in Abhängigkeit oder Macht zu bringen. | 
| § 235 | Entziehung Minderjähriger | Entführung oder Vorenthalten von Kindern oder Jugendlichen gegenüber Sorgeberechtigten. | 
| § 236 | Kinderhandel | Verkauf oder Kauf von Kindern zur Adoption oder zu anderen Zwecken gegen Entgelt. | 
Quelle: Strafgesetzbuch (StGB), §§ 171, 174–174c, 176–180a, 181a, 182–184g, 184i–184l, 201a Abs. 3, 225, 232–233a, 234–236; maßgeblich für die Ausstellung des erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30a BZRG.
Was ist der Ehrenkodex und wer muss ihn unterschreiben?
Alle Dozentinnen, Dozenten und Personen, die bei LTK- oder LTKjugend-Veranstaltungen mit Kindern, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen arbeiten, müssen den Ehrenkodex zum Kinderschutzkonzept als Verpflichtungserklärung unterzeichnen. Der Ehrenkodex bekräftigt, dass sie die Werte und Grundsätze des Kinderschutzes aktiv leben und Kinderrechte respektieren.
Welche Informationen dürfen bei der Einsichtnahme und Dokumentation des Führungszeugnisses erfasst werden?
Gemäß § 72a Absatz 5 SGB VIII dürfen nur die folgenden Informationen gespeichert oder notiert werden:
- Der Umstand der Einsichtnahme in das Führungszeugnis
- Das Datum des Führungszeugnisses
- Der Hinweis, dass kein Eintrag gemäß § 72a Absatz 1 SGB VIII im Führungszeugnis vorhanden ist
Sollten Straftaten vermerkt sein, darf die betreffende Person die Tätigkeit nicht aufnehmen, und die Daten dürfen weder gespeichert noch notiert werden. Die Daten sind spätestens sechs Monate nach Beendigung der Tätigkeit zu löschen.
Die Dokumentation muss sicherstellen, dass nur die notwendigen Daten erfasst und vor dem Zugriff Unbefugter geschützt werden. Eine erneute Vorlage des Führungszeugnisses muss spätestens alle drei Jahre erfolgen
Wie gehen wir mit Vertraulichkeit und Datenschutz im Rahmen des Kinderschutzkonzeptes um?
Der Schutz der Privatsphäre und die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen sind von höchster Wichtigkeit. Informationen über Verdachtsfälle oder gemeldete Vorfälle sollten nur mit Personen geteilt werden, die direkt an der Untersuchung und Bearbeitung des Falles beteiligt sind. Alle Beteiligten müssen über die geltenden Datenschutzbestimmungen informiert sein und Vertraulichkeitserklärungen unterzeichnen. Im Verein gilt, dass auch der Vorstand zeitnah informiert werden sollte.
Alle Unterlagen werden vertraulich und DSGVO-konform behandelt. Zugriff haben nur berechtigte Personen (Kinderschutzbeauftragte, Präsidium, ggf. Fachstellen). Daten werden sicher aufbewahrt und nach Ablauf gesetzlicher Fristen gelöscht.
D. Hilfe, Schulung & Ansprechpartner
Welche spezifischen Schulungsmaßnahmen sollten für die Mitglieder angeboten werden und wie erkenne ich oder reagiere ich im Ernstfall?
Schulungsmaßnahmen sollten Grundlagen zum Kinderschutz, die Erkennung von Anzeichen für Misshandlung oder Vernachlässigung, korrekte Verfahrensweisen bei Verdachtsfällen und Informationen über die rechtlichen Grundlagen umfassen. Zusätzlich können spezifische Schulungen zu Themen wie Grenzsetzung und Kommunikation mit Kindern und Jugendlichen angeboten werden.
Erkennung: Kindeswohlgefährdung kann viele Formen annehmen, darunter körperliche und seelische Misshandlung, Vernachlässigung sowie sexuelle Gewalt. Vereinsmitglieder sollten auf Anzeichen wie unerklärliche Verletzungen, Verhaltensänderungen oder Berichte von Kindern über unangemessene Situationen achten
Konfrontation: Wird man mit einem Verstoß gegen das Kinderschutzkonzept konfrontiert oder stellt eine Gefährdung fest, ist es wichtig ruhig zu bleiben. Sollte sich das Kind ihnen anvertrauen, behandelt ihr diese Problematik diskret und gebt ein Gefühl von Verständnis und Ruhe. Ein Kind öffnet sich häufig nur einmal. Informiert je nach dem Ernst der Problematik euren Vereinsvorstand und Kinderschutzbeauftragten vor Ort, bzw. nehmt Kontakt mit der Kinderschutzbeauftragten des Landesverbands auf, wendet euch an die Eltern des Kindes oder gebt dem Zuständigen Jugendamt Bescheid.
Das Zuständige Jugendamt, dient euch als Ansprechpartner und möchte euch helfen, hier stehen speziell geschulte Mitarbeiter, sogenannte IseF`s (Insofern erfahrene Fachkräfte), rund um die Uhr bereit. Eine Notfallnummer ist stets einfach und kompakt im Internet zu finden.
Hier findet ihr die Ansprechpartner vor Ort
Was passiert bei einem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung?
Das Konzept enthält einen klaren Interventionsplan mit Eskalationsstufen:
- 
Verdacht dokumentieren – ohne eigene Ermittlungen. 
- 
Die Kinderschutzbeauftragte informieren. 
- 
Einschätzung und ggf. Hinzuziehung externer Fachstellen (z. B. Jugendamt, Polizei). 
- 
Dokumentation und Schutz der betroffenen Kinder stehen immer an erster Stelle. 
Wie funktioniert das Beschwerdemanagement?
Beschwerden können persönlich, schriftlich oder anonym eingereicht werden. Sie werden vertraulich bearbeitet und führen niemals zu Nachteilen für die meldende Person. Ziel ist, Missstände frühzeitig zu erkennen, zu beseitigen und Vertrauen zu stärken.
Wer ist die Kinderschutzbeauftragte des LTK – und was macht sie genau?
Unsere Kinderschutzbeauftragte Lisa Bauer ist zentrale Ansprechpartnerin für alle Fragen rund um Kinderschutz, Prävention und Aufklärung im Landesverband Thüringer Karnevalvereine e.V.
Sie ist ausgebildete Kinderschutzkonzeptberaterin und berät Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene, Eltern, Vorstände und Vereine vertraulich, fachlich fundiert und mit Herz.
Ihr Ziel: Schutzräume schaffen, Vertrauen stärken und Handlungssicherheit geben.
Ihre Aufgaben im Überblick:
- 
🏠 Vor-Ort-Termine in den Vereinen: 
 Lisa besucht auf Wunsch Vereine, führt Gespräche mit Verantwortlichen und hilft, Schutzstrukturen aufzubauen oder zu verbessern.
- 
💬 Beratung und Begleitung: 
 Sie unterstützt Vorstände, Trainer:innen, Jugendleitungen und Eltern bei allen Fragen zum Kinderschutz – von der Prävention bis zum Umgang mit Verdachtsfällen.
- 
📚 Schulungen und Workshops: 
 Sie bietet Seminare zu Themen wie „Grenzen setzen“, „Kinderschutz in der Praxis“ oder „Wie erkenne ich Probleme?“ an – sowohl offen als auch vereinsintern.
- 
🧭 Erstkontakt im Verdachtsfall: 
 Wenn Unsicherheit oder ein Verdacht besteht, ist sie erste Anlaufstelle. Sie berät vertraulich, begleitet den Prozess und koordiniert bei Bedarf die Einbindung von Jugendämtern oder Fachstellen.
- 
🤝 Kooperation und Netzwerkarbeit: 
 Lisa arbeitet eng mit Jugendämtern, dem Kinderschutzbund Thüringen, dem Thüringer Bildungsministerium und weiteren Partnern zusammen, um den Schutz im Verband dauerhaft zu stärken.
- 
📄 Fortschreibung und Qualitätssicherung: 
 Sie aktualisiert regelmäßig das Kinderschutzkonzept, wertet Rückmeldungen aus und entwickelt Schulungsformate weiter.
📞 Kontakt:
Lisa Bauer
Kinderschutzbeauftragte des Landesverband Thüringer Karnevalvereine e.V.
✉️ lbauer@ltkev.de
📱 01522 / 269 26 72
Wie können Kinder und Jugendliche selbst Hilfe bekommen?
Kinder und Jugendliche können sich jederzeit direkt oder anonym an die Kinderschutzbeauftragte wenden – per E-Mail, Telefon oder persönlich. Beschwerden oder Beobachtungen werden ernst genommen, vertraulich behandelt und nur mit Zustimmung weitergegeben, außer es besteht akute Gefahr.
Was möchte der Landesverband Thüringer Karnevalsvereine e.V. mit der Etablierung eines Kinderschutzkonzeptes erreichen?
Die Förderung und Unterstützung bei der Erstellung von Kinderschutzkonzepten durch den Landesverband sollte nicht als Misstrauensvotum gegenüber den Vereinen oder ihren Mitgliedern gesehen werden. Es geht darum, gemeinsam ein Bewusstsein für die Bedeutung des Kinderschutzes zu schaffen und sicherzustellen, dass alle Vereine über die notwendigen Werkzeuge und Kenntnisse verfügen, um eine sichere Umgebung für Kinder zu bieten.
Kinderschutz braucht Aufmerksamkeit, Vertrauen und gemeinsames Handeln.
Mit unserem Konzept und der Unterstützung durch Lisa Bauer möchten wir allen Vereinen zeigen:
Schutz beginnt dort, wo Verantwortung gelebt wird – von allen, für alle.
Links
Externe Materialien
Leitlinien Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung 2012
Falter Kinderrechte mit Spielideen/Quizkarte
Handreichung „Schritt für Schritt zum Kinderschutzkonzept“
– in der Jugendarbeit
– in Vereinen und (Jugend)Verbänden
»Safe Sport« Schutz von Kindern und Jugendlichen im organsierten Sport in Deutschland
Bericht zum Forschungsprojekt SicherImSport
Praxisbroschüre SchuGeK – Gemeinsam aktiv werden gegen sexualisierte Gewalt in Kindheit und Jugend
 
					